Die moderne Gesellschaft braucht Informationen, und sie braucht Menschen und Institutionen, die Informationen vermitteln. Als unverzichtbare Einrichtungen der Kultur, Bildung, Information, Wissenschaft und Forschung garantieren Bibliotheken und Informationsdienstleister den Zugang zu Informationen in jeder Form.
Die Verbände und Einrichtungen des gesamten Bereichs von Wissen und Information dienen den Herausforderungen der Informationsgesellschaft. Es gilt den ungehinderten fairen Zugang zu Information für alle Bürger zu erhalten, wissenschaftliche Fachinformation für Forschung und Entwicklung auszubauen, zeitgemäße Informationsdienstleistungen als Voraussetzung für die Entwicklung von international konkurrenzfähigen Produkten zur Verfügung zu stellen
Bibliothek & Information Deutschland – BID ist die Plattform für Anbieter, Vermittler und Nutzer von Information im Dienste aller Bürgerinnen und Bürger unseres Landes und zum Nutzen der internationalen Kultur- und Wissenschaftsgemeinde.
1. Die Vereinigung führt den Namen „Bibliothek & Information Deutschland (BID) – Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheks- und Informationsverbände e.V.“. Sie ist Nachfolgerin der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V. (BDB). Sie vertritt als Dachverband der Institutionen- und Personenverbände des Bibliothekswesens, der Verbände des Informationswesens und zentraler Einrichtungen die Gesamtinteressen des Bibliotheks- und Informationswesens.
2. Sitz der BID ist Berlin. Sie ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr der BID ist das Kalenderjahr.
1. Ziel der BID ist die Förderung der Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Die Verwirklichung er¬folgt insbesondere durch
• die Vermittlung von Information und Wissen,
• die Förderung der Nutzung von modernen Informationstechnologien und Innovationen der Informationsversorgung durch Bibliotheken und Informationseinrichtungen als uneingeschränkt zugängliche Bildungs- und Kultureinrichtungen,
• die Weiterentwicklung des Bibliotheks- und Informationswesens als Garantie demokra-tischer Informations- und Wissensbildung.
2. Die Satzungszwecke der BID werden verwirklicht, indem sie
a. Entwicklungen und Projekte zur Förderung der Bibliotheken und Informationseinrichtungen unterstützt,
b. die gemeinsamen Interessen der Bibliotheken und Informationseinrichtungen, ihrer Nutzer und Verbände in Deutschland nach außen vertritt,
c. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Tagungen im nationalen und internationalen Rahmen initiiert,
d. die Öffentlichkeitsarbeit im Bibliotheks- und Informationswesen koordiniert und wirksame Argumente und Sachverhalte den politischen Entscheidungsträgern vermittelt,
e. Stellungnahmen zur Entwicklung des Bibliotheks- und Informationswesens erarbeitet, die durch Expertengruppen vorbereitet werden können,
f. die Zusammenarbeit mit den europäischen und internationalen Verbänden des Bibliotheks- und Informationswesens fördert.
3. BID arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgaben mit Bund, Ländern und kommunalen Körperschaften sowie anderen zuständigen gemeinnützigen Institutionen und Gremien zusammen.
4. BID veranstaltet regelmäßig einen spartenübergreifenden Kongress. In den Jahren mit Kongress sollen die Mitgliedsverbände keine eigenen Tagungen organisieren.
1. BID verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. BID ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BID dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BID.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der BID fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Ordentliche Mitglieder der BID können Verbände, Institutionen und vergleichbare Organisationen des Bibliotheks- und Informationswesens sowie verwandter Bereiche werden, die die Ziele und Aufgaben der BID vertreten und deren Tätigkeit überregional sowie fachlich übergreifend ausgerichtet ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Doppelmitgliedschaften in BID und in einem der Mitgliedsverbände sind nicht zulässig. Dies schränkt nicht das Recht der Mitglieder ein, ihre Vertretung im Innenverhältnis zu regeln.
2. Fördernde Mitglieder - ohne Stimmrecht und ohne aktives bzw. passives Wahlrecht - können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen. Sie leisten einen Förderbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist.
3. Der Beitrittswunsch wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder der BID sind an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der BID und ihrer Organe gebunden, soweit nicht §§ 7.8 und 8.15 etwas anderes zulassen.
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt aus BID ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen diese Satzung oder die Interessen der BID, insbesondere wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen der BID.
Vereinsorgane sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Präsident/die Präsidentin.
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen, außerdem dann, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einberufung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Mitgliederversammlung
a. wählt den Präsidenten/die Präsidentin und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
b. beschließt nach § 9 Abs. 4 über eine Amtszeitverlängerung des Präsidenten/der Präsidentin,
c. entscheidet über die Beitragsordnung und den Haushaltsplan,
d. nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes,
e. genehmigt den Rechnungsabschluss,
f. bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen auf drei Jahre,
g. entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden.
h. fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
i. entscheidet über Ausschlüsse gemäß § 5.3 und Einsprüche gemäß § 4.4 und § 5.4.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem Vorstandsmitglied der BID geleitet.
4. Das Stimmrecht leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ab, die Mitglied der BID ist. Institutionen- und Personalverbände des Bibliothekswesens haben jeweils insgesamt fünf Stimmen. Die Fachgesellschaft des Informationswesens hat zwei Stimmen. Alle sonstigen Mitglieder haben je eine Stimme. Stimmenhäufung ist möglich.
5. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen.
7. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
8. In Angelegenheiten, die im besonderen Maße die Interessen eines Mitglieds betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht überstimmt werden.
1. Die Vertreter der Mitgliedsorganisationen und der Präsident/die Präsidentin bilden den Vorstand der BID. Einer Wahl des Vorstands bedarf es nicht, weil die Personen und Amtszeiten der Vorstandsmitglieder abhängig sind von den Wahlen der sie entsendenden Organisationen.
2. Das Stimmrecht leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ab, die Mit¬glied der BID ist. Institutionen- und Personalverbände des Bibliothekswesens haben jeweils insgesamt fünf Stimmen. Die Fachgesellschaft des Informationswesens hat zwei Stimmen. Jedes sonstige Mitglied sowie der Präsident/die Präsidentin haben eine Stimme. Stimmenhäufung ist möglich.
3. Vorstandsvorsitzender der BID ist der Präsident/die Präsidentin der BID.
4. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der BID.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der BID zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben delegieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung ein und bestimmt Ort und Zeit.
7. Durch umfassende und rasche Information aller Mitglieder des Vorstandes unterrichtet jeder Verband die übrigen fortlaufend über seine Tätigkeit und seine Vorhaben.
8. Der Präsident/die Präsidentin oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
10. Im Ausnahmefall (z.B. Eilbedürftigkeit) kann ein Beschluss durch den Präsidenten/die Präsidentin auf dem Wege der Umfrage herbeigeführt werden.
11. In Angelegenheiten, die in besonderem Maße die Interessen eines Mitgliedes betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht überstimmt werden.
12. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.
13. Vorstand und Präsident/Präsidentin geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
1. Der Präsident/die Präsidentin und seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten die BID gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Der Präsident/die Präsidentin kann, die Stellvertreter/innen müssen aus dem BID-Vorstand stammen. Eine Überschneidung (Überlappung) der Amtszeiten des Präsidenten/der Präsidentin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen ist anzustreben.
3. Der Präsident/die Präsidentin und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit in engem Kontakt mit den anderen Vorstandsmitgliedern aus.
4. Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Stellvertreter/innen beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmen eine Verlängerung der Amtszeit für maximal 2 Jahre beschließen. Wird das Amt des Präsidenten/der Präsidentin während der laufenden Amtszeit vakant, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n kommissarische/n Präsidenten/Präsidentin aus seinen Reihen.
1. Grundsatz für die Beziehungen zwischen den beteiligten Mitgliedern ist, dass alle Vorhaben, die mehr als einen beteiligten Verband angehen, von BID getragen werden.
2. Formen der gemeinsamen Arbeit können auf die Dauer der Bearbeitung befristete Arbeitsgruppen zu speziellen Themen, ständige Kommissionen und Arbeitsstellen oder Beauftragte sein, die vom Vorstand berufen und ggf. auch wieder aufgelöst werden können.
3. Den einzelnen Mitgliedsorganisationen steht es frei, die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und Kommissionen unter Wahrung der Informationspflicht verbandsintern vorzubereiten und zu begleiten.
1. „Bibliothek & Information International“ ist eine ständige Kommission der BID.
2. Sie fördert die Kooperation und Kontaktpflege zwischen Bibliothekaren des In- und Auslandes durch gegenseitigen Fachaustausch.
3. Die ordentlichen Mitglieder der BID entsenden Vertreter/innen an die Kommission. Diese sind vom Vorstand zu bestätigen. Der/die Sprecherin wird intern von der Kommission gewählt.
4. Die Kommission regelt im Einzelnen das Zuschussverfahren und schlägt dem Vorstand die Grundsätze ihrer Arbeit und der Verteilung der Mittel vor. Von der Kommission verwaltete Gelder sind Teil des Haushaltes der BID. Die Kommission erstellt die notwendigen Verwendungsnachweise.
5. Der Präsident/die Präsidentin oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied haben das Recht, an allen Sitzungen von Bibliothek & Information International teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission zu bestätigen ist.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
1. BID unterhält zusammen mit dem Deutschen Bibliotheksverband (DBV) eine gemeinsame Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle sorgt für die Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs und der finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen sowie für die Archivierung der Unterlagen.
3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin vom Vorstand bestellt. Er/sie kann ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein. Er/sie arbeitet eng mit dem Präsidenten/der Präsidentin der BID zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. .
1. Die Sach- und Betriebskosten der BID sowie Gutachten, andere Arbeiten und Vertretungen im Auftrag des Vorstandes werden von den Mitgliedsbeiträgen finanziert.
2. Die Mitglieder der BID entrichten einen Jahresbeitrag entsprechend ihrer Stimmenzahl, der in der Beitragsordnung festgelegt wird
3. Die Vertretung bei Sitzungen des Vorstandes, in Arbeitsgruppen und Kommissionen wird jeweils von den ordentlichen Mitgliedern selbst finanziert, es sei denn, es werden gesonderte Mittel dafür eingeworben.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer/innen kontrollieren die Haushaltsführung der BID. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der BID oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung der Bildung und Kultur durch die Förderung öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken als uneingeschränkt öffentlich zugängliche Kultur- und Bildungseinrichtungen. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.